Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) |
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Vertragsabschluss |
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1. | Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer/ Wohnung bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist. |
2. | Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. |
3. | Der Vermieter verpflichtet sich ein Zimmer/Wohnung zur Verfügung zu stellen. Der Gast verpflichtet sich, den ausgemachten Preis zu bezahlen. |
Bereitstellung / Inanspruchnahme |
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4. | Der Vermieter ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers/Wohnung dem Gast gleichwertige Räume zu vermitteln oder Schadensersatz zu leisten. |
5. | Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten Preis zu bezahlen, abzüglich der vom Vermieter ersparten Aufwendungen. |
6. | In der Regel verlangt der Vermieter eine Anzahlung. Werden die Zimmer/Wohnung nach Vertragsabschluss nicht in Anspruch genommen, wird diese Anzahlung als Verwaltungskosten einbehalten. |
7. |
Von der Rechtsprechung wird der Wert der ersparten Aufwendungen bei Ü/F pauschal mit 20%, bei Vermietung einer Ferienwohnung mit 10% - 20% des Unterkunftspreises als angemessen anerkannt. |
8. | Dem Gast bleibt es vorbehalten, dem Vermieter nachzuweisen, dass höhere Aufwendungen erspart wurden. In diesem Fall ist der Gast nur zur Bezahlungen des entsprechend geringeren Betrages verpflichtet. |
9. | Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung wird dringend empfohlen. |
10. | Der Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer/Ferienwohnung nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um Ausfälle zu vermeiden. |
11. | Bis zur anderweitigen Vergabe des Zimmers/Ferienwohnung hat der Gast für die Dauer des Vertrages den nach Ziffer 7 errechneten Betrag zu bezahlen. |
Obliegenheiten des Gastes |
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12. | Der Gast ist verpflichtet, dem Vermieter Mängel der Beherbergungsleistung oder der sonstigen vertraglichen Leistungen unverzüglich anzuzeigen oder Abhilfe zu verlangen. |
13. | Ein Rücktritt und/oder eine Kündigung des Gastes ist nur bei erheblichen Mängeln zulässig und soweit der Vermieter nicht innerhalb einer ihm vom Gast gesetzten angemessenen Frist eine zumutbare Abhilfe vorgenommen hat. |
14. | Ansprüche des Gastes entfallen nur dann nicht, wenn die dem Gast obliegende Mängelanzeige ohne Verschulden des Gastes unterbleibt oder eine Abhilfe unmöglich ist oder vom Vermieter verweigert wird. |
15. | Die Unterkunft darf nur mit der mit dem Vermieter vereinbarten Personenzahl belegt werden. Eine Überbelegung kann das Recht des Vermieter zur sofortigen Kündigung des Vertrages und/oder einer angemessenen Mehrvergütung begründen. |
16. | Der Gast ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Mängeln oder Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden so gering wie möglich zu halten. |
17. | Die Mitnahme von Haustieren, gleich welcher Art, ist nicht gestattet. |
An- und Abreisezeiten |
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18. | Soweit nichts anderes vereinbart ist steht die gebuchte Unterkunft ab 14 Uhr des Anreisetages zur Verfügung. |
19. | Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Unterkunft am Abreisetag bis 10 Uhr zu räumen. |
20. | Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Betriebsort. |
Erläuterungen zum Gastaufnahmevertrag |
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Der Beherbergungsvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch, abgesehen von der Regelung der Haftung bei eingebrachten Sachen, nicht besonders geregelter, so genannter gemischter Vertrag. Er umfasst Miet-, Dienst-, Werkvertrags- und unter Umständen sogar Kaufrecht. Die Einbeziehung von verschiedenen Rechtsgebieten schließt aber nicht aus, dass der Beherbergungsvertrag hinsichtlich der Vertragspflichten nicht anders zu behandeln ist als jeder andere nach dem bürgerlichen Recht auch.
Dies bedeutet, dass der Beherbergungsvertrag nicht von einer Vertragspartei einseitig gelöst werden kann. Die Bestellung eines einmal in einem Hotel oder sonstigem Beherbergungsbetrieb gebuchten Zimmers kann genauso wenig rückgängig gemacht werden, es sei denn im Einvernehmen mit dem Vermieter. Ob der Vertrag dabei schriftlich oder mündlich abgeschlossen wird oder nur mündlich ist, ist nicht entscheidend. In Konsequenz dieses Rechtsgrundsatzes ist der Zeitpunkt, zu welchem der Gast ein gebuchtes Zimmer abbestellen will, unerheblich, denn wenn es keinen einseitigen Rücktritt vom Vertrag gibt, kann es auf den Zeitpunkt der Annullierung der Zimmerbestellung auch nicht ankommen. Für die Ansprüche des Vermieters ist allein entscheidend, ob er das bestellte Zimmer anderweitig vermieten konnte. Nur wenn dem Vermieter eine anderweitige Vermietung gelingt, wird der Gast von seinen Vertragspflichten befreit. Selbstverständlich darf der Vermieter eine anderweitige Vermietung nicht böswillig unterlassen, d.h., er muss sich um die Vermietung bemühen, auf der anderen Seite sollte der Gast keinesfalls versäumen, den Vermieter zu unterrichten, denn sonst beraubt er sich der Möglichkeit, noch aus seinen Vertragspflichten befreit zu werden. Insoweit kann die Frage der möglichst frühen Abbestellung eine entscheidende Rolle spielen. Bei dem Anspruch des Vermieters auf Bezahlung des vereinbarten oder betriebsüblichen Preises für die vertragliche Leistung abzüglich der ersparten Aufwendungen handelt es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch, sondern um einen Anspruch der auf Erfüllung des Vertrages geht. Diese Unterscheidung ist für die zu erhebenden Einwendungen durch den Gast rechtlich von Bedeutung. Für den Erfüllungsanspruch kommt es rechtlich nicht darauf an, aus welchen Gründen der Gast das reservierte Zimmer nicht in Anspruch nehmen konnte. (Quelle: Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA); Bonn
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